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Ingenieurrecht

Was können wir für Sie erledigen?

Wir vertreten und beraten ingenieursrechtlich u.a. die nachfolgenden Ingenieursverträge:

    Rahmenverträge

    Generalunternehmerverträge

    Subunternehmerverträge

    Architektenverträge

    Projektmanagementverträge

    Projektsteuerungsverträge

    Fachplanerverträge

    Beratungsverträge

    Dienstleistungsverträge

    allgemeine Werkverträge

    Werklieferverträge

    Maschinenerstellungsverträge

    Bauteillieferverträge

    Elektrotechnische Vertragswerke

    Gutachterverträge

    Projektentwicklungsverträge

    Gesellschaftsverträge

    Entsorgungsverträge

    ARGE-Verträge

    Kooperationsverträge

    Entwicklungsverträge

    Know-How-Verträge

    Forschungsverträge

Natürlich erstellen wir derartige Verträge nach Ihren Vorgaben mit Ihrem technischen Know-how unter Einbezug unseres rechtlichen Könnens, damit die Leistungen eindeutig festgelegt, Termine eingehalten und der Geldfluss geregelt ausfällt. Dabei berücksichtigen wir Standardproblematiken, wie Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung ebenso, wie die Frage, welche Rechte wer wielange und wo besitzt sowie zahlreiche weitere Spezialfragen, die nicht immer von Bedeutung sind.

Wir prüfen auch vorhandene Regelwerke, setzen Rechte der Ingenieursgesellschaften, Unternehmer oder sonstigen Beteiligten durch und bieten hierdurch eine umfassende Beratung und Vertretung.

Was ist beim Honorar für Ingenieure zu beachten?

Mit der Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Honorarforderungen der Ingenieure kennen wir uns aus. Selbstverständlich prüfen wir Schlussrechnungen entsprechend. Dabei verfügen wir über das notwendige rechtliche Fachwissen, um ingenieurshonorarrechtliche Besonderheiten möglichst rechtssicher einzuschätzen.

Wann haften Ingenieure?

Die Haftung der Ingenieure ergibt sich aus vertraglichen, hilfsweise gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Zivilrechts unter besonderer Berücksichtigung der anerkannten Regelungen der Technik. Verstösst der Ingenieur hiergegen, beginnt grundsätzlich die Haftung. Allerdings sind Haftungsfragen sowohl zum Grunde als auch zur Höhe höchst umstritten.

Zumeist wird jedoch auch eine gesamtschuldnerische Haftung meherer Beteiligter oder eine Haftungsabgrenzung erforderlich. Ferner bestehen oft vielseitige vertragliche Rechten und Pflichten. Zudem wird ein Versicherungsunternehmen mit einbezogen werden können.

Was benötigen wir, um Ihre ingenieurrechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, worum es geht; dies umfasst häufig auch summarisch den technischen Sachverhalt. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Sie haben ein ingenieurrechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt und Dipl.-Ing. [>Kontakt]